Organisatorisches

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Offenungszeiten MO-DO 7:00 – 16:30 und Fr 7:00 – 15:30

1. Die Beiträge im Kinderhaus (gültig ab 01.09.2019):

Anzahl der gebuchten Stunden

4-5

5-6

6-7

7-8

8-9

9-10

Krippe

228 €

266 €

357,50 €

385 €

412,50 €

440 €

Kindergarten

121 €

132 €

143 €

154 €

165 €

176 €

Spielgeld: 6 € / Monat
Wirtschaftsgeld: 4 € / Monat

2. Allgemeines:

2.1 Verwaltungs- und Zusatzkosten

Zusatzkosten für Getränkegeld, Kopiergeld und allgemeine Verwaltungskosten (wie z.B. Anmeldegebühren oder tägliche Verbrauchsmaterialien) sind im Betrag gemäß Ziffer 1 bereits enthalten und werden nicht gesondert oder zusätzlich in Rechnung gestellt..

2.2 Beitragsberechnung aufgrund der laufenden Kosten der Kindertagesstätte

Die Höhe des Beitrags ist für zwölf Monate im Jahr ermittelt. Damit werden die Beiträge
Gemäß Ziffer 1 zwölf Mal je Jahr (also auch für August jedes Jahres) erhoben.
Die Beiträge müssen wegen der laufenden Kosten auch bei Krankheit des Kindes oder Urlaub
weiter bezahlt werden. Diese werden grundsätzlich jeweils für einen ganzen Monat erhoben,
auch wenn ein Kind während eines Monats aufgenommen wird oder ausscheidet.
Zu Beginn eines Kindergarten- oder Kalenderjahres kann jeweils eine Angleichung der
Beiträge an die allgemeine Kostenentwicklung erfolgen.
Bei Retourbuchungen der Beiträge nach dem Lastschrifteinzug entstehen Zusatzkosten der Bank sowie Verwaltungskosten des Trägers.
Um die Zahlung dieser Zusatzkosten durch die Eltern zu vermeiden, muss vor einer veranlassten Bankretour klärende Rücksprache mit dem Träger (Pfarrer, Leitung KITA oder Pfarrsekretariat)
erfolgen. Wird dies nicht beachtet oder war das Konto beim Einzug nicht gedeckt, müssen die
Zusatzkosten (Stornokosten der Bank und 10 € zusätzlicher Verwaltungsaufwand des Trägers)
durch die Eltern bezahlt werden. Bei Überweisungen ist sicher zu stellen, dass das Geld spätestens am 7. Werktag des lfd. Monats auf dem Konto des Trägers eingegangen ist.
Sollte die Beitragszahlung mit zwei oder mehreren Monaten in Rückstand sein, kann durch den Träger der Ausschluss des Kindes von der Betreuung erfolgen.

2.3 Geschwisterermäßigung

Haben Eltern gleichzeitig zwei oder mehr Kinder im Kinderhaus angemeldet, so bezahlen sie für das erste Kind den vollen Betrag; für jedes weitere Kind wird eine Geschwisterermäßigung gezahlt. Bei Beitragszuschüssen vom Jugendamt greifen diese Ermäßigungen nicht.

2.4 Umbuchungspraxis

Ab 01.09.2015 müssen Eltern mit der schriftlichen Annahme eines zugewiesenen Betreuungsplatzes sowie mit dem Betreuungsvertrag die Buchungsstunden für den Aufnahmezeitpunkt des Kindes verbindlich festlegen. Änderungen der Buchungszeiten sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme eines Kindes sowie jeweils zu den Stichtagen 01.02. und 01.09. des folgenden Kalenderjahres möglich. Diese Regelung erfolgt aus pädagogischen sowie auch aus Gründen der rechtzeitigen Personalplanung durch den Träger. In besonderen, schriftlich zu begründenden Ausnahmefällen kann nur der Träger Buchungsänderungen auch außerhalb der genannten Termine ermöglichen. Umbuchungen können nur vorgenommen werden, wenn der Personalschlüssel passt.

2.5 Wechsel Kinderkrippe in den Kindergarten
Krippenkinder, die ab der 2. Maihälfte das 3. Lebensjahr vollenden, würden ab 01.06. die Eingewöhnungsphase in einer Kindergartengruppe absolvieren. Da in den großen Ferien im August das Kinderhaus weitgehend geschlossen ist und infolge zahlreicher Sonderarbeiten im Kinderhaus (z.B. Vorschüler) im Sommer eine geordnete und aus pädagogischen Gründen sinnvolle Eingewöhnung von Krippenkindern im Kindergartenbereich ab 01.06 erfahrungsgemäß wenig erfolgversprechend. Diese Kinder werden deshalb erst ab 01.09. in einer Kindergartengruppe integriert und verbleiben – sofern der Betreuungsvertrag nicht schriftlich mit Wirkung ab 01.06. gekündigt wird – unter Fortlauf des monatlichen Krippenbeitrags bis 31.08. des Jahres in der Kinderkrippe. Im Falle ortsgebundener Wartelisten für einen Krippenplatz kann durch die Kinderhausleitung in Abstimmung mit dem Träger in begründeten Einzelfällen davon abgewichen. Für einen Wechsel in eine Kindergartengruppe können Eltern von Krippenkindern einen Wunsch äußern, in welche Gruppe ein Wechsel erfolgen soll, es besteht darauf jedoch kein Anspruch. Die Entscheidung für den Wechsel in eine bestimmte Gruppe liegt unter Berücksichtigung betrieblicher und pädagogischer Gründe bei der Leitung des Kinderhauses.